Offenbarungspflicht

Offenbarungspflicht
1. Begriff: Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über persönliche Verhältnisse vor der  Einstellung nach Grundsätzen des Arbeitsrechts.
- 2. Umfang: a) Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Fragen stellen, an denen er im Hinblick auf den zu besetzenden Arbeitsplatz ein berechtigtes Interesse hat, z.B. nach Aus- und Vorbildung. Die Frage nach der Partei-, Gewerkschafts- und Religionszugehörigkeit ist, außer in entsprechenden  Tendenzbetrieben, unzulässig.
- b) Fragen nach dem Gesundheitszustand sind insoweit zulässig, als es sich um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Betroffenen handelt; so besteht das uneingeschränkte Recht, einen Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung zu fragen (BAG-Urteil vom 1.8.1985; 2 AZR 101/83). Nach den Umständen des Einzelfalles auch O. des Arbeitnehmers, wenn er erkennen kann, dass er wegen Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag.
- c) Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (ständige Rücksprache des BAG seit BAG E5, 159 (163)).
- d) Die Frage nach der Schwangerschaft ist eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts ( Gleichbehandlung).
- 3. Rechtsfolge: Die wahrheitswidrige Beantwortung der zulässig gestellten Frage kann den Arbeitgeber zur  Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) berechtigen.
- Vgl. auch  Personalfragebogen.

Lexikon der Economics. 2013.

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